Die Tierwürde als Verfassungsprinzip
Die Bundesverfassung anerkennt die inhärente Würde der Tiere. Schwerwiegende Eingriffe in ihr Leben müssen deshalb unterlassen werden – ausser sie sind unvermeidlich oder existenznotwendig. Massentierhaltung ist weder unvermeidlich noch existenznotwendig und verunmöglicht den Tieren ein würdevolles Leben. Das geltende Recht wird dieser Tatsache jedoch nicht gerecht und muss dringend geändert werden.
Die Bundesverfassung wird wie folgt geändert:
Art. 80A
(Landwirtschaftliche Tierhaltung)
Der Bund schützt die Würde des Tieres in der landwirtschaftlichen Tierhaltung. Die Tierwürde umfasst den Anspruch, nicht in Massentierhaltung zu leben.
Erklärung
Die Tierwürde ist sowohl auf Verfassungsebene (Art. 120 Abs. 2 BV) als auch in der Tierschutzgesetzgebung (Art. 1 TSchG) verankert. Heute werden wirtschaftliche Interessen grundsätzlich höher gewichtet, was dem Sinn und Zweck der zwingend gebotenen Güterabwägung zuwiderläuft.
Massentierhaltung bezeichnet die industrielle Tierhaltung zur möglichst effizienten Gewinnung tierischer Erzeugnisse, bei der das Tierwohl systematisch verletzt wird.
Erklärung
Die Massentierhaltung ist ein Produktionssystem, in dem die Grundbedürfnisse der Tiere weitgehend missachtet werden: Verkürzte Lebensdauer; Verunmöglichung natürlichen Sozialverhaltens; alleine auf die Produktivität ausgerichtete Zuchtrassen etc.
Der Bund legt Kriterien insbesondere für eine tierfreundliche Unterbringung und Pflege, den Zugang ins Freie, die Schlachtung und die maximale Gruppengrösse je Stall fest.
Erklärung
- Tierfreundliche Unterbringung und Pflege: Platzverhältnisse, die normale soziale Interaktionen ermöglichen; ausreichende Beschäftigungsmöglichkeiten; Einstreu für alle Tiere; auf die Bedürfnisse der Tiere abgestimmte Fütterung
- Zugang ins Freie: Langsamer wachsende Rassen, die vom Auslauf profitieren können; täglicher Weidegang, denn Laufställe ersetzen diesen nicht
- (Schonende) Schlachtung: Möglichst kurze Transportwege; bessere Kontrolle des Betäubungsvorgangs; keine langen Wartezeiten zwischen Transport und Schlachtung; Schlachtmethode wird nicht nur aufgrund ökonomischer Überlegungen gewählt
- Gruppengrösse je Stall: Reduzierte Höchstbestände pro Stall und Betrieb; reduzierte DGVE pro ha landwirtschaftliche Nutzfläche
Er erlässt Vorschriften über die Einfuhr von Tieren und tierischen Erzeugnissen zu Ernährungszwecken, die diesem Artikel Rechnung tragen.
Erklärung
Kein Import von Tieren und Tierprodukten, die nach in der Schweiz verbotenen Produktionsmethoden erzeugt wurden; Eindämmung des Einkaufstourismus bei Tierprodukten
Die Ausführungsbestimmungen zur landwirtschaftlichen Tierhaltung gemäss Artikel 80a können Übergangsfristen von maximal 25 Jahren vorsehen.
Erklärung
- Bestehende Betriebe sollen die Möglichkeit erhalten, getätigte Investitionen zu amortisieren.
- Neubauten sollen bereits unmittelbar nach Annahme der Initiative den neuen Anforderungen entsprechen müssen.
Die Ausführungsgesetzgebung muss bezüglich Würde des Tiers Anforderungen festlegen, die mindestens den Anforderungen der Bio-Suisse-Richtlinien 2018 entsprechen.
Erklärung
Die Bio Suisse Standards sind als Orientierungshilfe für eine Mindestumsetzung der Initiative zu verstehen und nicht als konkrete Zielgrössen.
Initiativkomitee
Folgende Personen bilden das Initiativkomitee:
Tierärztin
Privatperson
Aktionsgemeinschaft Schweizer Tierversuchsgegner
Nationalrat, Grüne Partei Schweiz
Privatperson
Inhaber des Ethik-Labors und Buchautor
Verein Hof Narr
Aktionsgemeinschaft Schweizer Tierversuchsgegner
Tier im Fokus
Schweizer Tierschutz
Animal Rights Switzerland
Sentience
Privatperson
Privatperson
Vegane Gesellschaft Schweiz
Privatperson
Sentience
Sentience
Sentience
Privatperson
Tier im Recht
Pour l’Égalité Animale (PEA)
Sentience
Fondation Franz Weber
Vier Pfoten
Professor für Philosophie, Universität Basel
«Auch wenn ich verstehen kann, dass man bei der Massentierhaltung lieber nicht hinsehen möchte: Für mich ist es unverständlich, dass diese nicht längst abgeschafft wurde.»
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